Rathaus

Stadtbürgermeister

Layout 2

Beigeordnete

Layout 2
Layout 2

Beauftragte

Layout 2

Informationspflicht nach § 119 Abs. 3 LBG

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind verpflichtet, bis zum 01. April eines jeden Kalenderjahres in öffentlicher Gremiensitzung über Art und Umfang ihrer

  • innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Ehrenämter
  • außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Ehrenämter, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht

sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr zu unterrichten. Den Auszug aus der Niederschrift sowie die Erklärungen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten finden Sie hier:

Auszug zu TOP 9 der Stadtratssitzung vom 25.03.2021

Einzelerklärungen